Online-Nachricht - Mittwoch, 22.11.2017

Einkommensteuer | Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte (BFH)

Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an mehreren Kommanditgesellschaften, für die ihr eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG zusteht. Die Begrenzung dieser Ermäßigung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) ermittelte die Klägerin, indem sie der Summe der anteiligen Ermäßigungsbeträge die Summe der anteiligen Gewerbesteuerbeträge gegenüberstellte. Das Finanzamt nahm die Vergleichsrechnung demgegenüber für jede Beteiligung gesondert vor. Dies führte zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis, weil die Beteiligungen in Gemeinden mit unterschiedlich hohen Hebesätzen lagen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 17.11.2014).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen (und nicht unternehmerbezogen) zu ermitteln. Das folgt aus einer Zusammenschau der Gesetzesfassung, der Gesetzgebungsgeschichte und des erkennbaren Normzwecks.

  • § 35 EStG will Einkünfte aus Gewerbebetrieb entlasten, nicht aber den Gewerbetreibenden.

  • Bereits die Überschrift des § 35 EStG spricht nur von einer Steuerermäßigung "bei Einkünften aus Gewerbebetrieb". Das bedeutet, dass der Entlastungsgegenstand des § 35 EStG die gewerblichen Einkünfte sind, nicht die Person dessen, der sie erzielt.

  • Für eine solche Sichtweise spricht auch das sowohl dem StSenkG als auch dem UntStRefG zugrundeliegende Leitmotiv der Rechtsformneutralität, mit dem es grundsätzlich nicht gut vereinbar wäre, ein steuerliches Ergebnis von den persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers abhängig zu machen.

Hinweis:

Mit seiner Entscheidung hat der BFH die im Schrifttum umstrittene Frage nach der betriebs- oder unternehmerbezogenen Auslegung des § 35 EStG beantwortet und sich für die betriebsbezogene Berechnung der Begrenzung der Steuerermäßigung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer entschieden. Dieses Ergebnis entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung ( BStBl I 2016, 1187 Tz. 9). In seinem zuvor veröffentlichten Urteil v. - X R 12/15 hatte der Senat diese Frage ebenso entschieden (s. auch KKB/Wilhelm, § 35 EStG Rn. 22).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-62897