USt direkt digital Nr. 22 vom Seite 1

Vorsteuerabzug auch bei Briefkastenadresse

Beate A. Blechschmidt | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

der EuGH hat am in den deutschen Vorlageverfahren Rs. C-374/16 „Geissel“ und C-375/16 „Butin“ über die Frage entschieden, ob die Angabe der postalischen Erreichbarkeit und somit die Angabe einer Briefkastenadresse auf einer Rechnung für den Vorsteuerabzug ausreichend ist.

Er hat dabei der engeren Sichtweise des V. Senats des BFH eine Absage erteilt. Immerhin hatte der BFH noch in seinem Urteil v. - V R 23/15 einen Vor­steuerabzug versagt, da der Leistende unter der auf der Rechnung angegebenen Anschrift lediglich postalisch erreichbar war.

Die Entscheidung des EuGH, nach dessen Ansicht der Begriff „Anschrift“ nicht verlangt, dass der Leistende an diesem Ort wirtschaftlich aktiv ist, ist zu begrüßen: Die Mitgliedstaaten dürften keine strengeren Verpflichtungen vorsehen als die der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, so der EuGH.

Dr. Matthias Gehm kommentiert die Entscheidung des EuGH ab der und stellt die Konsequenzen für die Praxis dar.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
USt direkt digital 22 / 2017 Seite 1
NWB MAAAG-62855