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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 2 R 247/17

Leitsatz

Leitsatz:

Der Arbeitgeber trägt die materielle Beweislast, soweit er von einer Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für Leistungen zugunsten seines Arbeitnehmers mit der Begründung absehen will, dass es sich um Aufwendungsersatz für Dienstreisekosten handele.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 14 Nr. 51
GAAAG-62711

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 20.09.2017 - L 2 R 247/17

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