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Finanzgericht Nürnberg  v. - 2 K 1444/16

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2

Keine persönliche Klagebefugnis eines GbR-Gesellschafters gegen einen an die GbR gerichteten Steuerbescheid

Leitsatz

1. Die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) wie sie auch die Bietergemeinschaft (BG) ist, sind durch einen Steuerbescheid, der sich gegen die (bestehende oder vermeintliche) Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann. Daher fehlt den (wirklichen oder vermeintlichen) Gesellschaftern für eine persönlich gegen den Gesellschaftsbescheid gerichtete Klage die Klagebefugnis.

2. Zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Bescheides können nur die (angeblichen) Gesellschafter im Namen der GbR Klage erheben. Dies gilt, wenn das Bestehen einer GbR streitig ist, aber auch z.B. für eine beendete GbR, da diese steuerrechtlich so lange fortbesteht, bis alle Rechtsbeziehungen, zu denen auch die Rechtsbeziehung der GbR und dem Finanzamt gehört, beseitigt sind.

Fundstelle(n):
HAAAG-62540

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Finanzgericht Nürnberg v. 08.06.2017 - 2 K 1444/16

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