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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 1514/16

Gesetze: KStG § 8b Abs. 2, KStG § 8b Abs. 3, KStG § 10 Nr. 2, AO § 125 Abs. 2 Nr. 4, AO § 125 Abs. 1

Kriterien für die Nichtigkeit eines Steuerbescheids wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder des Vorliegens eines besonders schwerwiegenden Fehlers

Leitsatz

1. Ein Verwaltungsakt ist nur dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 AO sittenwidrig, wenn er selbst, mithin die durch ihn getroffene Regelung, gegen die guten Sitten verstößt. Sittenwidriges Verhalten im Vorfeld des Erlasses eines Verwaltungsaktes führt somit nicht zur Nichtigkeit.

2. a) Ein nach § 125 Abs. 1 AO zur Nichtigkeit führender besonders schwerwiegender Fehler liegt nur vor, wenn der rechtswidrige Verwaltungsakt die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so hohem Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.

b) Keine Entscheidungskriterien sind, ob der Fehler der Finanzbehörde bewusst oder aus Versehen unterlief und ob er vermeidbar oder unvermeidbar war.

c) Allein eine schlechthin nicht zu rechtfertigende, bereits aus dem bekanntgegebenen VA ersichtliche absolute Gesetzlosigkeit bewirkt dessen Nichtigkeit. Eine solche absolute Gesetzlosigkeit ist anzunehmen, wenn es den VA seiner Art oder seinem Inhalt nach überhaupt nicht geben kann, etwa wenn ein Steuerbescheid eine gesetzlich nicht vorgesehene Steuer oder eine Steuer für einen Sachverhalt festsetzt, der unter gar keinen Umständen unter einen gesetzlichen Steuertatbestand subsumiert werden kann.

Fundstelle(n):
KAAAG-62539

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 04.09.2017 - 1 K 1514/16

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