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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6146/16 EFG 2017 S. 1859 Nr. 23

Gesetze: VgStG § 1 Abs. 1 VgStG § 9 VgStG § 5 Abs. 1 VgStG § 5 Abs. 5 AO§ 158 AO§ 162 Abs. 1 AO§ 162 Abs. 2 AO§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO § 146

Befugnis zur Schätzung der Berliner Vergnügungsteuer wegen manipulierter Zählwerkausdrucke von Geldspielautomaten

Aufbewahrungspflicht von Statistikstreifen von Geldspielautomaten

Leitsatz

1. Hat die Auslesung von 69 Geldspielautomaten eines Automatenaufstellers durch das FA ergeben, dass sich die Einspielergebnisse dieser Geräte in einem Monat auf rd. 230.000 Euro belaufen haben, hat der Automatenaufsteller hingegen unter Vorlage der Zählwerkausdrucke für diesen Monat ein Einspielergebnis von insgesamt 84 Geldspielautomaten in Höhe von lediglich 85.605 Euro erklärt, weichen die Ausleseergebnisse auch in neun weiteren Monaten von den Zählwerkausdrucken ab und sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auslesung seitens des FA ersichtlich, so ist von einer Manipulation der Zählwerkausdrucke durch den Automatenaufsteller und einer Befugnis des FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Vergnügungsteuer auszugehen. Das gilt bei einem streitigen Zeitraum von 27 Monaten auch für die 17 Monate, in denen vom FA keine Kontrollen vorgenommen worden sind (Ausführungen zur Höhe der Schätzung).

2. Es spricht u. a. für eine Manipulation des Automatenaufstellers, wenn er den Abgleich der Auslegebelege für neun Automaten dadurch verhindert hat, dass er die Speicherinhalte durch zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Auslesungen gelöscht hat, während die Finanzbeamten auf die Öffnung der Geldspielautomaten zur Auslesung warteten, und wenn bereits bei früheren Auslesungen Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.

3. Aus der Entscheidung des , 1 BvL 14/10, DStR 2014 S. 10) folgt nicht, dass es den Finanzbehörden, Strafermittlungsbehörden und Gerichten untersagt wäre, die Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen zu prüfen, die der Steuerpflichtigen auf der Basis seiner Zählwerkausdrucke mitgeteilt hat.

4. Wenn die vom Kläger eingesetzten Geldspielautomaten nur eine Speicherung der Daten von zwei Monaten ermöglichen, sodass sich die Steueranmeldungen anschließend nicht mehr überprüfen lassen, so geht die fehlende Überprüfbarkeit der Daten zu Lasten des Klägers. Die Einspielergebnisse sind Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung i. S. d. §§ 146f. AO, die grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren sind. Auch wenn die Automaten von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für den gewerblichen Gebrauch zertifiziert sind, verstößt die Löschung der Einspielergebnisse gegen die §§ 146 ff. AO.

5. Die Statistikstreifen von Geldspielautomaten gehören zu den sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2018 S. 106
EFG 2017 S. 1859 Nr. 23
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2018 S. 37
IAAAG-62518

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.06.2017 - 6 K 6146/16

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