BGH Urteil v. - XI ZR 393/16

Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherdarlehensvertrag: "Mindestzeitmoment"

Leitsatz

Von den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann nicht auf ein "Mindestzeitmoment" für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden.

Gesetze: § 194 BGB, §§ 194ff BGB, § 242 BGB, § 355 BGB vom , § 495 BGB vom

Instanzenzug: Az: 6 U 33/16vorgehend Az: 12 O 203/15

Tatbestand

1Die Parteien streiten noch um die Erstattung eines geleisteten Aufhebungsentgelts nach Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.

2Die Parteien schlossen Ende August 2003 einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über einen Betrag von 190.000 € zu einem auf zehn Jahre festen Nominalzinssatz von 3,72% p.a. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht mittels des Formulars, das Gegenstand des Senatsurteils vom (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) war. Im Jahr 2009 entrichtete die Klägerin für den Austausch der Sicherheit ein "Bearbeitungsentgelt" in Höhe von 500 €. Im November 2010 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Die Klägerin löste das Darlehen zum gegen eine "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 7.874,96 € ab. Unter dem widerrief der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum zur Zahlung auf.

3Ihrer Klage auf Erstattung der "Vorfälligkeitsentschädigung" und des "Bearbeitungsentgelts" in Höhe von insgesamt 8.374,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat das Landgericht - die Zinsforderung betreffend ab dem - entsprochen. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zinsen schon ab dem und Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten beansprucht hat, hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit die Klägerin Erstattung des "Bearbeitungsentgelts" nebst Zinsen verlangt hat. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Gründe

4Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

6Zwischen den Parteien sei ein Verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen, so dass der Klägerin das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Dieses Recht sei nicht verwirkt. Diese Einschätzung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen wörtlich so wie in der Sache begründet, die Gegenstand des Senatsurteils vom (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 ff.) war (vgl. , juris Rn. 42 ff.). Ergänzend hat es angemerkt, selbst dann, wenn zu erwägen wäre, dass die Bedeutung des Umstandsmoments bei fortschreitendem Zeitablauf an Bedeutung verliere und im Extremfall alleine dem Zeitablauf entscheidende Bedeutung zukommen könne, sei die hier zwischen der Ablösung des Darlehens im November 2010 und der Erklärung des Widerrufs am verstrichene Zeit von weniger als fünf Jahren nicht ausreichend. Insbesondere bilde der Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren hierfür keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Denn angesichts des kenntnisabhängigen Beginns der Verjährung habe die Beklagte grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfrist - hier: bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ablösung des Darlehens im November 2010 - damit rechnen müssen, dass sie im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag noch in Anspruch genommen werde. Insgesamt rechtfertigten "die konkreten Umstände des vorliegenden Falles" nicht die Annahme, die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht verwirkt.

II.

7Die - zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung zutreffenden - Darlegungen des Berufungsgerichts halten, soweit es die Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

8Soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung mit im Wesentlichen wortgleichen Erwägungen wie in seinem Urteil vom (6 U 174/14, juris Rn. 42 ff.) ausgeschlossen hat, kann seine Einschätzung aus den im Senatsurteil vom (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 29 ff.) genannten Gründen keinen Bestand haben. Insbesondere hat es dem Umstand, dass die Parteien die Darlehensverträge einverständlich beendet haben, unzutreffend kein Gewicht beigemessen (Senatsurteil vom , aaO, Rn. 31; Senatsbeschluss vom - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).

9Den Angriffen der Revision nicht stand hält außerdem die Ergänzung des Berufungsgerichts, der Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gerechnet von der "Ablösung des Darlehens" biete "keinen hinreichenden Anhaltspunkt" für den Zeitraum, der verstreichen müsse, damit "allein dem Zeitablauf entscheidende Bedeutung" zukomme, da der Darlehensgeber bis zum Ablauf der Verjährungshöchstfristen mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig betrachtet werden können, sondern in einer Wechselwirkung stehen. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (vgl. , BGHZ 146, 217, 224 f.). Dafür lassen sich aber keine festen Fristen angeben. Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt (, WM 2015, 227 Rn. 34), kann aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen nicht auf ein "Mindestzeitmoment" zurückgeschlossen werden.

10Davon abgesehen läuft die maßgebliche Frist für das Zeitmoment mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags an, nicht, was die Ausführungen des Berufungsgerichts nahe legen, mit der "Ablösung des Darlehens" (Senatsurteil vom - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37).

III.

11Das Berufungsurteil unterliegt wegen der rechtsfehlerhaften Ausführungen zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insbesondere kann der Senat entgegen der Rechtsmeinung der Revision einer tatrichterlichen Würdigung der für eine Subsumtion unter § 242 BGB maßgeblichen Umstände nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. , WM 2017, 806 Rn. 22 und vom - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 14). Sollte das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung gelangen, das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwirkt, wird es bei der Entscheidung über den geltend gemachten Zinsanspruch die Erwägungen des Senats zu den Voraussetzungen des Verzugs des Rückgewährschuldners zu beachten haben (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR393.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2818 Nr. 48
NJW-RR 2018 S. 47 Nr. 1
WM 2017 S. 2247 Nr. 47
ZIP 2017 S. 2244 Nr. 47
EAAAG-62392