Online-Nachricht - Donnerstag, 16.11.2017

Umsatzsteuer | Schadensersatz für die Schließung eines Bahnübergangs (FG)

Ein Landwirt, der auf die Nutzung eines Bahnübergangs verzichtet, muss die hierfür erhaltene Schadensersatzzahlung im Jahr der Vereinbarung der Umsatzsteuer unterwerfen (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterlagen. Durch seine betrieblich genutzten Flächen verlief eine Eisenbahnlinie, die der Kläger durch einen eigens hierfür geschaffenen Bahnübergang überqueren konnte. Auf Betreiben der DB Netz AG erging ein Planfeststellungsbeschluss, der die Schließung des Bahnübergangs gegen Zahlung einer Entschädigung feststellte. Im Rahmen eines hiergegen vom Kläger angestrengten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens kam es im Jahr 2005 zu einer Einigung, wonach sich die DB Netz AG zum Bau eines Ersatzwegs und zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags verpflichtete.

Das FA behandelte die im Jahr 2006 vom Kläger erhaltene Teilzahlung auf den Entschädigungsbetrag als umsatzsteuerpflichtig. Er habe an die DB Netz AG eine Leistung erbracht, die nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliege. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass die Schadensersatzleistung kein umsatzsteuerliches Entgelt darstelle, dass sie untrennbar mit landwirtschaftlichen Umsätzen i.S.v. § 24 UStG verbunden sei. Außerdem habe das FA einen falschen Leistungszeitpunkt angenommen, weil die Vereinbarung bereits 2005 abgeschlossen worden sei.

Hierzu führte das FG Münster u.a. weiter aus:

  • Die Entschädigung stellt ein umsatzsteuerliches Entgelt für eine Leistung des Klägers dar.

  • Eine steuerbare Leistung kann auch in der Einwilligung eines Eingriffs in den Rechtskreis des Betroffenen liegen, der ohne diese Einwilligung einen Schadensersatzanspruch ausgelöst hätte. Das Querungsrecht des Klägers ist zwar nicht vertraglich oder dinglich geregelt gewesen. Aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses hat die DB Netz AG ihm dieses Recht aber nicht entschädigungslos entziehen können.

  • Der Kläger hat seine Leistung aber bereits im Jahr in 2005 und nicht erst im Streitjahr 2006 erbracht. Die Leistung hat in der schriftlichen Einwilligung zur Schließung des Bahnübergangs und der gleichzeitigen Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage bestanden.

  • Für die DB Netz AG hat der Vorteil darin gelegen, ein zeitaufwändiges Enteignungsverfahren zu vermeiden. Die Leistung des Klägers kann nicht darin gesehen werden, dass er die Beendigung einer Duldungsleistung der DB Netz AG akzeptiert hat, da eine solche Duldungsleistung nicht bestanden hat.

  • Der Kläger hat auch keine substanzüberlassende sonstige Leistung an die DB Netz AG erbracht, weil nicht ersichtlich ist, welches Recht er übertragen haben könnte.

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 47/17 anhängig.
Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster abrufbar.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter v. November 2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB VAAAG-62288