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BGH 19.09.2017 VI ZR 497/16, NWB 47/2017 S. 3560

Unfallversicherung | Keine Haftung des Kommandisten und Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft

Im Rahmen einer als unbegründet zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde hat sich der BGH zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist, geäußert.

Anmerkung:

Der Geschäftsführer einer Komplementärgesellschaft und Kommanditist einer GmbH & Co. KG ist mangels Unternehmereigenschaft nicht verpflichtet, den Versicherten, die für die GmbH tätig sind, einen Personenschaden nach § 104 SGB VII zu ersetzen, den ein Versicherungsfall verursacht hat. Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII in der bis zum geltenden Fassung). Diese Voraussetzung erfüllt im Streitfall allein die GmbH & Co. KG als rechtsfähige Personengesellschaft (§ ...

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