BFH Beschluss v. - X R 128/97

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

Nachdem beide Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß §§ 143 Abs. 1, 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Den Maßstab hierfür bestimmt, weil die Erledigung auf ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis (den Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des EinkommensteuergesetzesEStG— in der für das Streitjahr 1991 geltenden Fassung) zurückzuführen ist, nicht § 138 Abs. 2 FGO, sondern § 138 Abs. 1 2. Halbsatz FGO (, BFH/NV 1990, 573, 574; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 138 Rz. 33, jeweils m.w.N.). Mithin hängt die Kostenfolge von einer summarischen Beurteilung der Frage ab, wie, ausgehend vom bisherigen Sach- und Streitstand, das Gericht voraussichtlich entschieden hätte, wenn es nicht zur Hauptsachenerledigung gekommen wäre (Gräber, a.a.O., Rz. 26 ff., m.w.N.).

Eine solche Prüfung ergibt im Streitfall, dass die Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen haben, und zwar unter Berücksichtigung der im angefochtenen Urteil enthaltenen Aussagen zum Streitwert, die zwar durch die Erledigung rechtlich gegenstandslos geworden sind (Gräber, a.a.O., § 138 Rz. 10 a, m.w.N.), die aber dem tatsächlichen Verfahrensablauf entsprechen. Die Kläger wären mit ihrem Revisionsbegehren vermutlich erfolglos geblieben, weil die Bestätigung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Beurteilung der zwischen den Beteiligten allein streitigen Frage durch das Finanzgericht (FG) der gebotenen summarischen Prüfung standhält. Zu Recht haben der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) und das FG den aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils erzielten Überschuss als Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel gewertet:

  • Zutreffend wurde diese Entscheidung im Rahmen des angefochtenen Einkommensteuerbescheids und nicht etwa in einem Grundlagenbescheid getroffen, weil insoweit allein Tatbestandsverwirklichung (Einkünfteerzielung) in der Person des Klägers, nicht der Gesellschaft in Frage steht (vgl. dazu: BFH-Beschlüsse vom GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. IV. 3., und vom XI B 20/99, BFH/NV 2000, 1337; zur Abgrenzung und zum entsprechenden Problem auf der Ebene der Gesellschaft: , BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369). Das (BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599), auf das sich die Kläger berufen, betrifft eine andere, der Realteilung gleichgestellte Fallgestaltung.

  • Nicht zu beanstanden ist auch die materiell-rechtliche Gesamtwürdigung des Streitfalls, vor allem auch die Bejahung der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S. des § 15 Abs. 2 EStG, obwohl die Verkaufsabsicht nur einem begrenzten Personenkreis bekannt war (BFH in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369; , BFH/NV 2000, 1329, m.w.N.). Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 8 ff.) Bezug genommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 337 Nr. 3
FAAAA-67874