BFH Beschluss v. - X B 69/01

Gründe

I. 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb von weniger als fünf Jahren verschiedene Immobilien erworben und wieder verkauft, darunter ein im Wege der Zwangsversteigerung erworbenes, mit einem viergeschossigen Gebäude bebautes Grundstück, für das je Geschoss Teileigentum gebildet war, so dass insgesamt vier Teileigentumsrechte bestanden, die je für sich im Grundbuch eingetragen waren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) sah mit dem Verkauf dieses Grundstücks wegen der vier Teileigentumseinheiten die Drei-Objekt-Grenze als überschritten an und betrachtete die Grundstücksverkäufe der Kläger als gewerblichen Grundstückshandel.

Auch das Finanzgericht (FG) bejahte die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützen die Kläger darauf, dass es sich bei dem Streitfall um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) n.F. handele und dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.).

Rechtsstreitigkeiten über die Ausgestaltung und die Zählweise zu den Objekten machten einen Großteil der anhängigen Rechtsstreitigkeiten dieser Fallgestaltungen bei den FG aus. Eine Entscheidung des BFH zu der vorgestellten Rechtsfrage und zu den rechtlichen Voraussetzungen des abstrakten Objektbegriffs liege bislang nicht vor.

Eine Entscheidung des BFH sei auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. erforderlich. Das FG Düsseldorf habe hinsichtlich der Abgrenzung von Zählobjekten unter Bezugnahme auf das (BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007) auf die Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten —ungeachtet der Anzahl der durch Teilungserklärung entstandenen Grundbuchblätter— abgestellt, während der Vorsitzende Richter des erkennenden FG Münster in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten habe, dass nur noch die zivilrechtliche Rechtslage überprüft werden müsse.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Kläger die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. dargelegt haben.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist (Gräber/Ruban Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 32).

a) Die von den Klägern gestellte Frage, ob der Objektbegriff zur Begründung des gewerblichen Grundstückshandels auf die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten oder allein auf die zivilrechtliche Gestaltung abstelle, ist jedoch bereits vom BFH beantwortet worden.

Der BFH berücksichtigt bei der Bestimmung des Objektbegriffs neben der zivilrechtlichen Qualifizierung des Objekts seit langem wirtschaftliche Gesichtspunkte. Neben der aus der sachenrechtlichen Qualifizierung folgenden selbständigen Veräußerbarkeit muss die Immobilie als Voraussetzung für die Annahme eines Objekts im Sinne der Drei-Objekt-Grenze auch selbständig genutzt werden können (, BFH/NV 1994, 94). Insoweit wird darauf abgestellt, ob unabhängig von der sachenrechtlichen Qualifizierung des Objekts nach wirtschaftlichen Überlegungen eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsrechts vorliegt. Wird dies bejaht, kann von der sachenrechtlichen Qualifizierung abgewichen werden, wie auch die von den Klägern genannte Entscheidung des BFH in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007 zeigt. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom X B 155/98 (BFH/NV 1999, 1209) ausgeführt, dass die Rechtsfrage, ob mehrere Eigentumswohnungen eine wirtschaftliche Einheit bilden und damit ein einziges ”Zählobjekt” sein können, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sondern durch das Urteil in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007 dem Grunde nach geklärt ist.

b) Die Kritik der Kläger an dem Urteil des FG erschöpft sich somit in der Ablehnung der konkreten Entscheidung, an der sie rügen, dass die den Streitfall prägenden Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen wurden. Einwände gegen die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall sind jedoch auch im Rahmen einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. gestützten Beschwerde unbeachtlich (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24).

c) Aber selbst wenn die von den Klägern gestellte Frage so verstanden werden könnte und müsste, ob die jeweilige konkrete Marktgängigkeit des einzelnen Grundstücks in dem Sinne ein Merkmal des Objektbegriffs ist, dass es unabhängig von der sachenrechtlichen Qualifikation nach der jeweiligen Marktsituation selbständig nutzbar und selbständig veräußerbar sein muss, hätten die Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht in der erforderlichen Weise dargetan. Hierzu hätten sie in der Beschwerdeschrift ausführen müssen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom II B 119/91, BFH/NV 1993, 172; vom VIII B 101/95, BFH/NV 1997, 354; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32; Lange, Der Betrieb —DB— 2001, 2312, unter IV. 2.).

Die Kläger haben jedoch weder eine Äußerung in der Rechtsprechung noch eine im Schrifttum vertretene Ansicht benannt, aus der man entnehmen könnte, dass die Frage der Marktgängigkeit, also die Frage, wie leicht bzw. wie schwierig es für den Veräußerer ist, für sein Objekt einen Käufer zu finden, für die Bestimmung dessen von Bedeutung ist, was ein selbständig veräußerbares und der selbständigen Nutzung zugängliches Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist.

Selbst in der von ihnen genannten Entscheidung in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007 spielt der Gesichtspunkt der Marktgängigkeit keine Rolle. Vielmehr beruhen die Ausnahmen von der Abhängigkeit des Objektbegriffs vom Sachenrecht darauf, dass die zu beurteilenden Objekte eine jeweils eigenständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsrechts bilden, ohne dass dabei die Frage der konkreten Marktgängigkeit von Bedeutung wäre.

2. Soweit die Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Argument auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. stützen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere, hätten sie aus den fraglichen Entscheidungen jeweils einen abstrakten Rechtssatz herausstellen müssen, der in Beziehung zum jeweils anderen die Abweichung ausdrückt (vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42; Lange, DB 2001, 2312, unter VI. 1.). Diesem Erfordernis ist schon deshalb nicht genügt, weil in der Beschwerdeschrift einem Urteil des FG Düsseldorf lediglich die Ausführungen des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung über den Streitfall gegenüber gestellt werden.

Außerdem besagt die Beschwerdeschrift lediglich, dass das Urteil des FG Düsseldorf die Entscheidung des BFH in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007 zitiert. Daraus ist nicht ersichtlich, ob das FG Düsseldorf im Gegensatz zum FG Münster überhaupt weitere wirtschaftliche Überlegungen angestellt hat und ggf. welche.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 782 Nr. 6
BAAAA-67858