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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 5 AS 585/15 B

Gesetze: RVG § 56; VV-RVG a.F. Nr. 3106; VV-RVG a.F. Vorbem. 3 Abs. 3 Var. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 56 RVG ist nicht an eine Frist gebunden. Das Erinnerungsrecht kann zwar verwirkt sein. Allein der Ablauf von etwas mehr als eineinhalb Jahren begründet - jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände - keine Verwirkung.

2. Dem Anfall einer Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Var. 3 VV RVG aF. steht nicht entgegen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

Fundstelle(n):
MAAAG-61925

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.09.2017 - L 5 AS 585/15 B

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