BFH Beschluss v. - X B 169/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision bestimmen sich im Streitfall nach den §§ 115 und 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757), weil das angefochtene Urteil erst nach dem zugestellt worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG). Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geboten.

a) Das Finanzgericht (FG) hat die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des von der Ehefrau des Klägers betriebenen Autohandels unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom X R 149/95 (BFH/NV 2000, 23) und in Anwendung der Grundsätze dieses Urteils verneint.

Danach ist Gewinnabsicht das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Es handelt sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nicht nach den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen, sondern nach äußeren Merkmalen zu beurteilen ist. Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnabsicht geschlossen werden (st. Rspr., z.B. , BFH/NV 1999, 1081, und in BFH/NV 2000, 23, jeweils m.w.N.). Zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnabsicht zu messen ist, gehören nicht nur der geschäftliche Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit. Anzeichen für das Fehlen einer Gewinnabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten (Senatsurteile in BFH/NV 1999, 1081, und in BFH/NV 2000, 23, sowie Senatsbeschluss vom X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204, jeweils m.w.N. zur insoweit st. Rspr. des Bundesfinanzhofs —BFH—).

Dabei reichen längere Verlustperioden allein grundsätzlich nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und vom IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468, unter II. 1. a.). Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, welche auf eine Ausübung der verlustbringenden Tätigkeit nur aus persönlichen, die Lebensführung betreffenden Gründen hinweisen. Hierzu gehört u.a. auch die Absicht, Steuern zu sparen (Senatsurteile in BFH/NV 2000, 23, sowie vom X R 106/97, BFH/NV 2001, 160). Außerdem bedarf es zur Feststellung einkommensteuerlich relevanter Verhaltensweisen —je nach Fallgestaltung— einerseits einer in die Zukunft gerichteten Prognose, andererseits können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern (vgl. , BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. b; vom X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110, und in BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, unter II. 1.).

b) Die Beschwerdebegründung bezeichnet keine Entscheidungen des BFH oder anderer FG, von denen das FG abgewichen ist. Es ist angesichts der vorbezeichneten BFH-Entscheidungen auch nicht erkennbar, welche bisher noch nicht geklärten Rechtsfragen zur Liebhaberei eine erneute Befassung des Senats mit diesem Problemkreis erforderlich machen könnten, zumal der Kläger insoweit „Meinungsverschiedenheiten in Literatur und Rechtsprechung„ lediglich behauptet, aber nicht näher erläutert hat. Auch die Hinweise auf Art. 3 und 12 des Grundgesetzes wie auch auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb lassen eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennen.

2. Schließlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nicht gegeben, soweit der Kläger geltend macht, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, weil die Mindesttatsachen für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben seien. Damit rügt der Kläger keinen Verfahrensfehler, sondern die —mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu rügende— materielle Unrichtigkeit der Entscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458, m.w.N).

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1428 Nr. 11
HAAAA-67817