BFH Beschluss v. - X B 158/01

Gründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht vor, wenn sie nicht —wie im Streitfall— ausdrücklich vom Finanzgericht (FG) zugelassen worden ist; eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist ebenfalls nach § 128 Abs. 3 FGO unstatthaft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 215/97, BFH/NV 1998, 866, 867; vom III B 1/98, BFH/NV 1998, 1228, m.w.N.). Gleichwohl lässt die Rechtsprechung in Ausnahmefällen eine sog. ”außerordentliche Beschwerde” gegen unanfechtbare Entscheidungen wegen ”greifbarer Gesetzwidrigkeit” (vgl. , BFH/NV 1992, 509, 510) bzw. wegen ”schwerwiegender” Verletzungen von Verfahrensvorschriften oder wegen ”offensichtlich” gesetzwidriger Gesetzesauslegung zu (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, und in BFH/NV 1998, 866).

b) Die Mitwirkung des vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als befangen abgelehnten Richters führt allerdings nicht zur Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde. Denn eine außerordentliche Beschwerde wegen offenkundig falscher Besetzung des Gerichts bei der Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 177/88, BFH/NV 1990, 576; vom IX B 4/97, BFH/NV 1997, 699) würde jedenfalls eine ”falsche Besetzung” durch Mitwirkung eines bereits ausgeschlossenen Richters im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraussetzen (vgl. hierzu , BFHE 90, 285, BStBl II 1969, 6) und kommt damit nicht in Betracht, wenn —wie im Streitfall— der Befangenheitsantrag erst nach der gerichtlichen Entscheidung gestellt wurde (, BFH/NV 2000, 413).

c) Das FG hat den Aussetzungsantrag wegen unzureichender Begründung durch seinen Beschluss vom als unzulässig verworfen, obwohl es dem Antragsteller eine Frist zur Stellungnahme zu einem Schriftsatz des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) bis zum gesetzt sowie die Antragsbegründungsfrist ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt stillschweigend verlängert hatte; die Geschäftsstelle des FG hatte dem Antragsteller mitgeteilt, er könne von der Gewährung der am beantragten Fristverlängerung für die Antragsbegründung (bis zum ) ausgehen. Ob dies eine ”greifbare Gesetzwidrigkeit” der angefochtenen Entscheidung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs —entsprechend der Auffassung des FG in seinem Nichtabhilfebeschluss (a.A. BFH-Beschlüsse vom VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481; vom I B 106/00, BFH/NV 2001, 619, m.w.N.)— oder wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens (vgl. Senatsurteil vom X R 41/96, BFHE 188, 528, BStBl II 1999, 565, m.w.N.) ist, kann dahinstehen.

Für die außerordentliche Beschwerde besteht nämlich kein Rechtsschutzinteresse, wenn der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe die Möglichkeit hat, die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Tatsachen durch einen Antrag auf Änderung des ablehnenden Aussetzungsbeschlusses nach § 69 Abs. 6 FGO oder durch einen erneuten Aussetzungsantrag geltend zu machen (vgl. , BFH/NV 2000, 858; , BAGE 92, 326).

Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben.

Nach § 69 Abs. 6 Satz 1 und 2 FGO ist ein Beteiligter befugt, die Änderung oder Aufhebung eines zu einem AdV-Antrag ergangenen Gerichtsbeschlusses zu beantragen, wenn er sich auf veränderte oder im früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beruft (BFH-Beschlüsse vom VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611, 612 f.; vom IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115; vom X S 13/98, BFH/NV 1999, 1348; a.A. Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 331: Änderung durch das Gericht nach Satz 1 auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2).

Die erst mit der außerordentlichen Beschwerde vorgetragene Begründung für den Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 1994 enthält zwar keine veränderten Umstände i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2  1. Alternative FGO, weil sie sich ausschließlich in einer Bezugnahme auf den Vortrag des Antragstellers im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor Anhängigkeit des Aussetzungsverfahrens erschöpft. Aber die Nichtvorlage der Antragsbegründung im Zeitpunkt der Entscheidung des FG über den Aussetzungsantrag (am ) war schuldlos i.S. des § 69 Abs. 6 Satz 2  2. Alternative FGO, weil der Antragsteller mit einer Entscheidung des FG über sein Aussetzungsbegehren nicht vor dem rechnen musste.

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller auf die Mitteilung der Geschäftsstelle des FG hätte vertrauen dürfen, dass ihm die —weiter gehende— beantragte stillschweigende Fristverlängerung bis zum gewährt würde (zur Erheblichkeit des Verhaltens der Geschäftsstelle des Gerichts für die Frage des Verschuldens vgl. Senatsurteil vom X R 9/98, BFH/NV 2000, 569).

2. Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage im außerordentlichen Beschwerdeverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom X B 124/93, BFH/NV 1995, 534; vom V S 5/99, BFH/NV 1999, 1228).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 930 Nr. 7
JAAAA-67812