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BFH 26.07.2017 II R 33/15, NWB 46/2017 S. 3478

Erbschaftsteuer | Nach Erbfall aufgetretener Gebäudeschaden – kein Abzug der Reparaturaufwendungen des Erben als Nachlassverbindlichkeit

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nach dem nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

Anmerkung:

Nur wenn im Todeszeitpunkt des Erblassers bereits eine konkrete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung bestand, kann der Aufwand für die Schadensbeseitigung durch den Erben eine Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sein. Im Streitfall war diese Voraussetzung für die Beseitigung eines Schadens für ausgelaufenes Heizöl in einem Gebäude, das zur Erbmasse gehörte, nicht gegeben.

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