Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung sowie deren nachträgliche Erweiterung
Leitsatz
1. Eine Prüfung nach § 193 Abs. 1 AO darf sich grundsätzlich auch auf die persönlichen Verhältnisse des Stpfl. erstrecken,
denn sie dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl.
2. Es ist möglich und zulässig, dass Ermittlungsmaßnahmen des Außenprüfers eine Doppelfunktion haben: die Ermittlung des steuerlichen
und die des strafrechtlichen Sachverhalts.
3. Die Anwendung von § 86 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 FGO setzt voraus, dass der Verweigerung der Behörde zur Vorlage einer
Urkunde die Anordnung der Vorlage durch das FG vorausgegangen ist und das FG im Zeitpunkt der Antragstellung des Beteiligten
an dieser Anordnung noch festhält. Lässt das FG dagegen erkennen, dass ihm an den von der Behörde nicht vorgelegten Unterlagen
nicht mehr gelegen ist, besteht für ein entsprechendes Feststellungsbegehren des beteiligten Stpfl. keine Veranlassung mehr.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 179 Nr. 6 EFG 2017 S. 1705 Nr. 21 GStB 2018 S. 49 Nr. 2 PStR 2018 S. 32 Nr. 2 ZAAAG-61215
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