Finanzierungskosten, nicht aber Gebäude-AfA als vorweggenommene Werbungskosten bei Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer
mit einem Nießbrauch belasteten, zur weiteren Vermietung bestimmten Immobilie
Leitsatz
1. Beim Steuerpflichtigen kann bei Erwerb einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie auch dann die Einkünfteerzielungsabsicht
zu bejahen sein, wenn das konkrete Ende des Nießbrauchs noch nicht absehbar ist. Das ist der Fall, wenn trotz des noch nicht
feststehenden Beginns der Einkünfteerzielung aufgrund weiterer äußerer Umstände keine Zweifel daran bestehen, dass der Steuerpflichtige
bereits im Streitjahr beabsichtigt, nach dem Wegfall des rechtlichen Hindernisses steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen.
2. Erwirbt der Steuerpflichtige entgeltlich den ihm noch nicht gehörenden hälftigen Miteigentumsanteil an einer seit Generationen
in Familienbesitz befindlichen, mit einem Nießbrauch zugunsten von Angehörigen belasteten Immobilie mit einem Ladengeschäft
und sechs Mietwohnungen, ist nach den Umständen des Einzelfalls eine Absicht zur Veräußerung oder Eigennutzung der Immobilie
ausgeschlossen und ist der Steuerpflichtige vielmehr fest zu einer Weitervermietung entschlossen, um nach Ablauf des Nießbrauchs
mit den künftigen Mieteinnahmen seine Altersversorgung zu bestreiten, so besteht auch vor Beendigung der Nießbrauchsrechte
schon eine Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Steuerpflichtige kann dann trotz
des noch zugunsten von Angehörigen bestehenden Nießbrauchs die Finanzierungskosten für das Darlehen zum Erwerb des Miteigentumsanteils,
nicht aber die laufende Gebäudeabschreibung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 16 DStRE 2018 S. 643 Nr. 11 DStZ 2017 S. 863 Nr. 23 EFG 2017 S. 1733 Nr. 21 EStB 2018 S. 76 Nr. 2 GStB 2017 S. 387 Nr. 11 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 11 KÖSDI 2017 S. 20555 Nr. 12 KAAAG-61207
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.04.2017 - 5 K 763/15
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