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IWB Nr. 21 vom Seite 796

Renteneinkünfte nach DBA

Dipl. Finanzwirt Jörg Holthaus ist Dozent an der Fachhochschule für Finanzen des Landes NRW in Nordkirchen – sein Beitrag ist nicht in dienstlicher Funktion verfasst, sondern gibt seine persönliche Meinung wieder

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

I. Grundsätzliches

[i]Grundregel ist die alleinige Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des ZahlungsempfängersArbeitslohn aus einem früheren privaten Dienstverhältnis (z. B. eine Werksrente), der nicht für eine aktive Tätigkeit gezahlt wird, kann nach den deutschen DBA in aller Regel nur im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert werden. Nachträgliche Zahlungen für ein früheres Arbeitsverhältnis und Abfindungen für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung i. d. R. unter den Regelungsinhalt des „normalen“ Arbeitnehmerartikels fallen und daher keine Ruhegehälter darstellen.

Die Besteuerung von Veräußerungsrenten richtet sich nach Art. 13 OECD-MA 2014. Kommt der Veräußerungsrente Versorgungscharakter zu, fällt sie regelmäßig unter den Regelungsinhalt von Art. 21 OECD-MA 2014 (sonstige Einkünfte).

[i]Gesetzliche Rente unterfällt Art. 18 OECD-MA 2014Renten aus einem privaten Versicherungsverhältnis oder der gesetzlichen Sozialversicherung gehören regelmäßig nicht zu den Ruhegehältern im Sinne ...

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