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IWB Nr. 21 vom Seite 798

Aufbau einer Europäischen Staatsanwaltschaft für Delikte zum Schaden der EU

[i]Gesetzgebung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft unter https://db.eurocrim.org/db/de/vorgang/306/Das Europäische Parlament hat am einer Europäischen Staatsanwaltschaft zugestimmt. Am hat der Rat der EU eine entsprechende Verordnung zur Errichtung eines European Public Prosecutor's Office (EPPO) angenommen. Die Ermittlungen beschränken sich (vorerst) auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, einschließlich der Mehrwertsteuer (hier bei Vergehen mit einem Volumen von mehr als 10 Mio. €). Die Behörde wird im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit (zunächst) nur in 20 EU-Mitgliedstaaten wirksam werden, nämlich Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Zypern. Die Europäische Staatsanwaltschaft wird keinen Weisungen von Organen der EU oder nationalen Behörden unterliegen; de facto wird personell eine Doppelfunktion auf Ausführungsebene bestehen. Ihre Ermittlungsarbeit soll die Behörde frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung aufnehmen.

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