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BMF | Folgen der Löschung einer Limited im englischen Register für deren aktive und passive Vertretungsberechtigung
Am hat das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sein Schreiben v. - IV C 2 - S 2701/10/10002 NWB SAAAE-53145 in der Textziffer 06 geändert: Danach sind die Organe der im Ausland mit der Löschung im Register (Companies House) untergegangenen Gesellschaft in Deutschland nicht mehr zur Vertretung der im Inland entstandenen Restgesellschaft im Rechtsverkehr befugt, weil mit dem Erlöschen der Gesellschaft die Funktion der Organe und infolgedessen auch deren Vertretungsmacht endete (s. NWB AAAAG-38118).
Das Finanzamt kann jedoch gegenüber der im Ausland gelöschten Limited, deren Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist, wirksam Steuerbescheide erlassen...