Online-Nachricht - Freitag, 03.11.2017

Bewertung | Positive und negative Kapitalkonten verschiedener Kommanditisten (FG)

Das FG Düsseldorf hat zur Feststellung des Wertes eines Anteils am Betriebsvermögen für den Fall entschieden, in dem ein KG-Anteil einen positiven Wert aufweist, der Wert des Betriebsvermögens insgesamt jedoch negativ ist (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG ist der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG genannten Personengesellschaft dergestalt zu ermitteln und aufzuteilen, dass die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen sind.

Sachverhalt: Die Klägerin ist die Schwester des Erblassers. Der Erblasser war Kommanditist der H GmbH & Co. KG (H KG). Weitere Kommanditisten waren O und R. Persönlich haftende Gesellschafterin der H KG war die H GmbH.

Die Gesellschafter der H KG beschlossen Ende 2012 die Auflösung der Gesellschaft, der Erblasser verstarb im Mai 2014 und wurde von der Klägerin allein beerbt. In der Feststellungserklärung zur Festsetzung der Erbschaftsteuer gab die Klägerin den Wert des Anteils des Erblassers an der H KG mit einem negativen Wert an. Hierzu gelangte sie, indem sie das positive Kapitalkonto des Erblassers mit den negativen Kapitalkonten der anderen Kommanditisten zusammenrechnete. Das FA dagegen ließ eine Saldierung nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Das beklagte Finanzamt hat den Wert des Anteils des Erblassers an der H KG zutreffend ermittelt. Nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG („dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen“) ist es nicht zulässig, ein positives Kapitalkonto des Gesellschafters, dessen Anteil zu bewerten ist, mit den negativen Kapitalkonten anderer Kommanditisten zu saldieren.

  • Eine Bereinigung des dem betreffenden Gesellschafter zuzurechnenden positiven Kapitalkontos mit etwaigen negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter ist nicht vorgesehen

  • Im Rahmen von § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist vielmehr nur der Anteil des Erblassers zu bewerten, der Gegenstand des Erwerbs (§ 12 Abs. 5 ErbStG) ist.

  • Maßgebend ist hierbei nur der Wert des Anteils des Erblassers am Bewertungsstichtag (§ 12 Abs. 5 ErbStG).

  • Es kommt somit nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach dem Bewertungsstichtag (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12 Abs. 5 ErbStG) auseinandersetzen (§§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB).

  • Gemäß § 155 Abs. 1 HGB sind erst nach der Berichtigung der Schulden etwaige aktive und passive Liquidationsanteile unter den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft auszugleichen (vgl. Habersack in Staub, HGB, 5. Aufl., § 155 Rn. 13).

Hinweis:

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf online (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-61019