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Bewertung; | zinslos aufgeschobene Leibrente (§ 14 BewG 1965)
Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung einer zinslos aufgeschobenen, vertraglich vereinbarten Leibrente ist das Alter des Berechtigten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (). Der Wert dieser Rente wird nach § 14 BewG i.V. mit der Anlage 9 zum BewG 1965 als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise ermittelt. Von diesem Wert ist der nach den gleichen Grundsätzen durch Interpolation der entsprechenden Zahlen der Hilfstabellen 1 und 2 (Anhang 2a zu VStR 1977) ermittelte Wert einer fiktiven Zeitrente, der auf die zahlungsfreie Zeit entfällt, abzuziehen.