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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1419/14

Gesetze: EStG § 19, EStG § 11 Abs. 1, GmbHG § 42a Abs. 2 Satz 1

Verlustrücktrag im Zusammenhang mit Tantieme

Leitsatz

1. Wird der Jahresabschluss einer GmbH nicht innerhalb der Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG festgestellt, so ist für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses zu fingieren (gegen , EFG 1997, 872).

2. Für die Frage, ob bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern zur Beurteilung der Beherrschung deren Anteile zusammen zu rechnen sind, kann bei Dauerschuldverhältnissen an Stelle des Zeitpunkts des Abschlusses der Verträge auf die jeweiligen Streitjahre abzustellen sein, wenn die Verhältnisse sich gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlich verändert haben (so auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom - 3 K 467/16, EFG 2017, 1020).

3. Grundsätzlich kann zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer vereinbart werden, dass dessen Tantieme rückwirkend zu kürzen ist, wenn die GmbH im Folgejahr einen Verlust erwirtschaftet (so auch , EFG 2015, 2215). Ein solcher Verlustrücktrag bei der Tantiemeberechnung ist steuerlich beim Tantiemeberechtigten jedoch nur dann beachtlich, wenn dies mit der GmbH entsprechend vereinbart wurde. Eine zumindest konkludente Vereinbarung kann sich aus der bilanziellen Handhabung bei der GmbH ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 6 Nr. 31
DStRE 2018 S. 1103 Nr. 18
TAAAG-60741

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.08.2017 - 6 K 1419/14

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