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Neue Vorlage zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften
Nach Ansicht des FG Hamburg erweist sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des (BGBl 2017 I S. 1289) zur Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 1 KStG auch die Regelung in § 8c Satz 2 KStG, wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden, als mit Art. 3 GG unvereinbar. Daher hat das FG dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 8c Satz 2 KStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Hiervon ist der 2. Senat überzeugt.