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Teilverzicht auf Darlehensforderungen gegenüber (ehemaligem) Gesellschafter
Sofern die Leistungen einer Kapitalgesellschaft auf einem „rechtzeitig geschlossenen“ Vertrag beruhen, ist einer Entscheidung des FG München zufolge für die Frage der Annahme einer vGA grundsätzlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Auch ein früherer Gesellschafter könne daher aufgrund seiner damaligen Rechtsstellung als Gesellschafter noch Empfänger einer vGA sein.