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Nicht verbrauchte Aufwendungen bei Gesamtrechtsnachfolge
Werbungskosten kann nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV scheidet insbesondere aus, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, nach § 82b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.