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FG Berlin-Brandenburg 12.07.2017 7 K 7078/17, KSR 11/2017 S. 12

Nicht verbrauchte Aufwendungen bei Gesamtrechtsnachfolge

Werbungskosten kann nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV scheidet insbesondere aus, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, nach § 82b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.

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