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Trockenes Brötchen und Kaffee gelten nicht als Frühstück
Das FG Münster hat entschieden, dass ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. mit § 2 Abs. 1 SvEV sind. Im Streitfall hatte ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern täglich ca. 150 Brötchen bestellt, die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern vormittags verzehrt. Das Finanzamt hatte hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks gesehen, das als Sachbez...