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Finanzierungshilfen sind bei wesentlicher Beteiligung keine nachträglichen Anschaffungskosten
BFH ordnet aber Vertrauensschutz an
Gesellschafterdarlehen konnten nach der bisher geltenden Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG führen. Nachdem die Vorschriften zum Eigenkapitalersatzrecht durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom (BGBl 2008 I S. 2026) ab dem aufgehoben wurden, hat der BFH nunmehr diese Rechtsprechung aufgegeben. Zukünftig führen Aufwendungen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters aus dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder aus einer Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Aus Vertrauensschutzgründen sind die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.