Online-Nachricht - Donnerstag, 26.10.2017

Umsatzsteuer | Erstattung der Umsatzsteuer an Bauträger (FG)

Das FA kann den Erstattungsanspruch nicht davon abhängig machen, dass der Bauträger dem Bauhandwerker die Umsatzsteuer auf den ihm in Rechnung gestellten Nettobetrag bezahlt hat oder dass das FA mit dem Anspruch des Bauhandwerkers gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer aufrechnen kann (; Revision anhängig, BFH-Az. V R 49/17).

Hintergrund: Grundsätzlich schuldet der Leistende die Umsatzsteuer. Doch regelt § 13b UStG, in welchen Fällen ausnahmsweise der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird. Die Finanzverwaltung war für die Jahre 2011 bis 2013 der Ansicht, dass diese Ausnahmeregelung auch für Bauträger hinsichtlich der von ihnen empfangenen Bauleistungen gilt. Der BFH hat dem mit Urteil v. - V R 37/10 widersprochen.

Sachverhalt: Der ist Bauträger. Er hatte die Umsatzsteuer für von Bauhandwerkern bezogene Bauleistungen versteuert. Dies entsprach der damaligen Verwaltungsauffassung. Unter Hinweis auf das begehrte der Kläger eine entsprechende Verringerung seiner Steuer. Diese verweigerte ihm das FA. Denn die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass der Erstattungsanspruch des Bauträgers davon abhängt, ob er die USt an seinen Bauhandwerker bezahlt hat, oder ob das Finanzamt mit dem vom Bauhandwerker an das FA abgetretenen Anspruch auf Bezahlung der USt gegen den Bauträger aufrechnen kann.

Hierzu führte das FG München u.a. weiter aus:

  • Der Bauträger muss nicht weitere Voraussetzungen erfüllen, um die begehrte Erstattung vom Finanzamt zu erhalten.

  • § 27 Abs. 19 UStG steht einer Erstattung an den Bauträger nicht entgegen. Denn diese Vorschrift befasst sich nicht mit dem Leistungsempfänger (Bauträger), sondern nur mit dem Leistenden (Bauhandwerker).

  • Auch eine entsprechende analoge Anwendung des § 17 UStG kommt nicht in Frage.

  • Der Grundsatz von Treu und Glauben kann keine Steuerschuld begründen, sondern Pflichten nur begrenzen.

  • Das Recht der Europäischen Union verbietet es zwar nicht, dass Mitgliedstaaten die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern ablehnen können, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Berechtigten führen würde. Die hierfür erforderliche nationale Regelung existiert aber nicht.

Hinweis:

Das Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen. Denn es bewirkt, dass Bauträger im Rahmen der Verjährung und der Änderungsvorschriften jederzeit eine Erstattung für die zu Unrecht gemäß § 13b UStG bezahlte Steuer verlangen können.
Das FG hat die Revision im Hinblick auf die bereits anhängige Revision XI R 21/17 und das zugelassen (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.10.2016).

Nachricht aktualisiert am : Die Revision ist beim BFH unter dem Az. V R 49/17 anhängig.

Quelle: FG München, Pressemitteilung v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB VAAAG-60587