1. Eine Vollmacht im Sinne von § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG kann auch in der Form einer Generalvollmacht erteilt werden.
2. Gerichtsakten im Sinne von § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG sind nicht im Gericht schlechthin vorhandene Akten. Grundsätzlich sind Gerichtsakten aber die zur jeweiligen Streitsache gehörenden Akten, das heißt die Prozessakten.
3. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Bezugnahme auf eine Vollmacht, die in einem anderen Verfahren beigebracht ist, geführt werden. Die Bezugnahme ist als ausreichender Nachweis einer Bevollmächtigung zu werten, wenn dem Gericht eine Einsicht in diese Vollmachtsurkunde ohne weiteres möglich ist und aus der Urkunde ersichtlich ist, dass sie auch für das Verfahren, in dem die Bezugnahme erfolgt, bestimmt ist.
4. Zu einem Begehren, eine Behörde zur (Wieder-)Beschaffung von Unterlagen, die auf Grund eines behaupteten schuldhaften Verhaltens dieser Behörde abhanden gekommen sind, zu verpflichten.
Fundstelle(n): VAAAG-60360
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LSG Sachsen, Beschluss v. 17.12.2015 - 3 AS 710/15 B ER
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