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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 11 vom Seite 2

Das Arbeitszimmer beim Arzt – eine „never-ending story“?

Wichtige Hinweise zur Anerkennung einer Notfallpraxis in der häuslichen Sphäre

Dennis Janz

Mit Urteil vom hat der 6. Senat des FG Münster entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 11/17 anhängig.

I. Allgemeines

Bei einem häuslichen Arbeitszimmer handelt es sich um einen Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen (Arztes oder sonstigen Heilberuflers) eingebunden ist und der ausschließlich oder überwiegend der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dient.

Grundsätzlich gilt, dass nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Bildet das häusliche Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG). Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € je Wirtschaftsjahr oder Kalen...

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