Online-Nachricht - Montag, 23.10.2017

Verbraucherschutz | Kostenlose Zahlungsmittel auf Internetreiseplattformen (vzbv)

Ein Reiseportal muss mindestens ein gängiges Zahlungsmittel kostenlos anbieten. Außerdem dürfen die Kosten für gebührenpflichtige Zahlungen nicht die Kosten übersteigen, die das Reiseportal selbst an den Kartenanbieter zahlt (; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Klägerin ist die Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Beklagte ist Vermittlerin von Reisedienstleistungen und betreibt hierzu eine Internetseite. Bezahlen konnte man mit MasterCard, Visa oder Visa Electron. Nur bei der Bezahlung mit Visa Electron fielen keine zusätzlichen Gebühren an. Kosten, die vom jeweiligen Zahlungsdienstleister für den Einsatz einer Visa oder MasterCard als Zahlungsmittel verlangt werden, liegen zwischen 0,8% bis max. 2,5% des zu zahlenden Betrages. Die Gebühren für die Bezahlung mit MasterCard und Visa, die der Verbraucher zahlen musste, lagen jedoch darüber. Das Zahlungsinstrument Visa Electron ist in Deutschland nicht sehr verbreitet. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der genannten Zahlungsmodalitäten in Anspruch.

Hierzu führte das LG Berlin u.a. weiter aus:

  • Dem Kunden muss zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden (vgl. OLG Dresden, Urteil v. – 14 U 1489/14).

  • Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage der Verbraucherzentrale Bundesverband abrufbar.

Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung des vzbv v. 17.10.2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-60216