Klage des Finanzamtes auf Feststellung von Steuerforderungen zur Insolvenztabelle
Leitsatz
1) Die Unterbrechenswirkung des § 240 ZPO erstreckt sich auch auf Rechsbehelfe über Bescheide, die abstrakt dazu geeignet
sind, sich auf zur Tabelle anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken.
2) Die Unterbrechenswirkung dauert so lange an, bis das Verfahren nach den für das Insolvenzrecht geltenden Vorschriften aufgenommen
oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
3) Es ist sachgerecht, über die Rechtmäßigkeit der mit einer zur Tabelle angemeldeten und bestrittenen Steuerforderung unmittelbar
im Zusammenhang stehenden Verlustfeststellung, die auf den gleichen Besteuerungsgrundlagen beruht, jedenfalls bei berechtigter
Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens wegen der Feststellung zur Tabelle mit den Feststellungsurteil zugleich zu entscheiden,
wenn Steuerforderung und Verlustfeststellung zuvor Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens waren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1807 Nr. 22 VAAAG-60201
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