Online-Nachricht - Freitag, 20.10.2017

Arbeitsrecht | Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb (BAG)

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen ().

Sachverhalt: Der Kläger war bei der Beklagten in deren Apotheke als Apothekenangestellter beschäftigt. 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Der Kläger genoss keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (= KSchG), da es sich bei dem Betrieb um einen Kleinbetrieb i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG handelte. Der Kläger hatte die Kündigung nicht angegriffen. Die Beklagte führte den Betrieb zunächst mit wenigen Beschäftigten weiter, bevor sie ihn veräußerte.

Hierzu führte das BAG u.a. weiter aus:

  • Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen.

  • Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung.

  • Der Kläger hätte einen solchen Anspruch erfolgreich nur gegenüber der Beklagten, die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst weitergeführt hatte, verfolgen können.

Quelle: BAG, Pressemitteilung 46/17 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-60118