Einkommensteuer | Zur Verfassungswidrigkeit des Rechnungszinsfußes bei PensionsRSt (FG)
Das FG Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen für verfassungswidrig und hat deshalb das Klageverfahren ausgesetzt, um die Entscheidung dem BVerfG vorzulegen ().
Hintergrund: Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzuwenden (§ 6a Abs. 3 S.3 EStG). Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung.
Hierzu führte das FG Köln weiter aus:
Der Gesetzgeber ist befugt, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er soll aber in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht ist.
Der Rechnungszinsfuß ist seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld hat sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass der Gesetzgeber ihn überprüfen muss.
Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) haben schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und liegen deutlich unter 6 %.
Der Vorlagebeschluss ist auf der
Homepage des FG Köln
veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in
Kürze.
Nachricht aktualisiert am : Das Aktenzeichen des Normenkontrollverfahrens beim BVerfG lautet: 2 BvL 22/17.
Rechtsbehelfsverfahren, in denen sich die Einspruchsführer auf das vorgenannte Verfahren beziehen, ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, s. hierzu auch ).
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 16.10.2017 (Ls)
Fundstelle(n):
NWB OAAAG-59808