Online-Nachricht - Dienstag, 17.10.2017

Einkommensteuer | Zur Verfassungswidrigkeit des Rechnungszinsfußes bei PensionsRSt (FG)

Das FG Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen für verfassungswidrig und hat deshalb das Klageverfahren ausgesetzt, um die Entscheidung dem BVerfG vorzulegen ().

Hintergrund: Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzuwenden (§ 6a Abs. 3 S.3 EStG). Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Der Gesetzgeber ist befugt, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er soll aber in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht ist.

  • Der Rechnungszinsfuß ist seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld hat sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass der Gesetzgeber ihn überprüfen muss.

  • Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) haben schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und liegen deutlich unter 6 %.

Hinweis:

Der Vorlagebeschluss ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Nachricht aktualisiert am : Das Aktenzeichen des Normenkontrollverfahrens beim BVerfG lautet: 2 BvL 22/17.

Rechtsbehelfsverfahren, in denen sich die Einspruchsführer auf das vorgenannte Verfahren beziehen, ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, s. hierzu auch ).

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 16.10.2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-59808