Online-Nachricht - Donnerstag, 12.10.2017

Zivilrecht | Eigentümerhaftung für Versäumnisse des Bauunternehmers (OLG)

Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand geschützt werden. Versäumt dies der beauftragte Bauunternehmer, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet sein und muss ggf. für ein Verschulden des Bauunternehmers einstehen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Parteien waren Grundstücksnachbarn einer aneinander grenzenden Doppelhaushälfte. Der Beklagte ließ seine Haushälfte durch einen Bauunternehmer abreißen, sodass die gemeinsame Grenzwand der Witterung ausgesetzt wurde. Infolge eindringender Feuchtigkeit kam es zum Schaden im Haus des Klägers. Aufgrund der Insolvenz des Bauunternehmers, wandte sich der Kläger gegen den Eigentümer. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Schuldrechts nicht anzuwenden seien, so dass der Beklagte für ein Verschulden des Bauunternehmers nicht einzustehen hätte. Nach deliktsrechtlichen Vorschriften hafte er ebenfalls nicht, weil er selbst nicht schuldhaft gehandelt hätte und der Bauunternehmer nicht ihr Verrichtungsgehilfe gewesen sei.

Hierzu führte das OLG Hamm weiter aus:

  • Der Beklagte muss für die vom Bauunternehmer pflichtwidrig unterlassenen Abdichtungsmaßnahmen einstehen.

  • Grundsätzlich fehlt im Verhältnis von Grundstücksnachbarn das für ein gesetzliches Schuldverhältnis typische Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten.

  • Eine Besonderheit besteht jedoch, wenn sich eine Pflichtverletzung auf eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung bezieht.

  • Eine derartige Wand steht je zur Hälfte im Miteigentum der beiden Nachbarn. Deswegen liegt jedenfalls in Bezug auf die gemeinschaftliche Grenzeinrichtung ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Nachbarn vor, auf welches die schuldrechtlichen Vorschriften der Erfüllungsgehilfenhaftung anzuwenden sind.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 12.10.2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-59559