Online-Nachricht - Donnerstag, 12.10.2017

Europa | Zertifizierter Steuerpflichtiger in der MwStSystRL (Bundesrat)

Die Europäische Kommission hat den Bundesrat über einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des zertifizierten Steuerpflichtigen unterrichtet (BR-Drucks. 659/17).

Hintergrund: Der Vorschlag ist Teil eines Legislativpakets zur Einführung eines endgültigen Mehrwertsteuersystems für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union, das in das Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 aufgenommen wurde. Steuerpflichtige sollen unter bestimmten Bedingungen den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen erhalten können. Der Begriff des zertifizierten Steuerpflichtigen soll es ermöglichen, zu bescheinigen, dass ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als zuverlässiger Steuerzahler gilt. Bestimmte Vereinfachungsvorschriften zu betrugsanfälligen Sachverhalten wie Konsignationslagern, Reihengeschäften und dem Nachweis der Beförderung oder des Versands von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat sollen nur dann gelten, wenn zertifizierte Steuerpflichtige an der jeweiligen Transaktion beteiligt sind.

Damit der Status des zertifizierten Steuerpflichtigen eingebunden werden kann, müssen zunächst die Mitgliedstaaten diese Informationen sammeln und auf elektronischem Wege speichern. Dazu wird Artikel 17 der Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer dahin gehend geändert, dass auch Informationen über den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen gespeichert werden. Artikel 31 der Verordnung wird geändert, um zu gewährleisten, dass die Bestätigung, dass eine Person den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen genießt, auf elektronischem Weg eingeholt werden kann.

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 soll wie folgt geändert werden:

(1) „Artikel 17 (1) Jeder Mitgliedstaat speichert in einem elektronischen System folgende Informationen:

  1. Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt;

  2. Angaben zur Identität, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, und die in Anwendung des Artikels 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Nummer zugeteilt wurde;

  3. Angaben zu den zugeteilten und ungültig gewordenen Mehrwertsteuer- Identifikationsnummern und der jeweilige Zeitpunkt des Ungültigwerdens dieser Nummern;

  4. Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364 und 365 der Richtlinie 2006/112/EG einholt, und ab dem Informationen, die er entsprechend den Artikeln 369c, 369f und 369g der genannten Richtlinie einholt;

  5. Informationen zum Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13a der Richtlinie 2006/112/EG sowie der Zeitpunkt, an dem der Status gewährt, abgelehnt oder entzogen wurde.

„Artikel 17 (2) Die technischen Einzelheiten betreffend die automatische Abfrage der Informationen nach Abs. 1 Buchstaben b, c, d und e werden gemäß dem Verfahren nach Art. 58 Abs. 2 festgelegt.“

(2) „Artikel 31 (1) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG genannten, erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können.
Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten außerdem, dass auf elektronischem Weg überprüft werden kann, ob eine bestimmte Person ein zertifizierter Steuerpflichtiger gemäß Art. 13a der Richtlinie 2006/112/EG ist, wenn ein solcher Steuerstatus für die Zwecke des Artikels von Bedeutung ist. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 17 dieser Verordnung entsprechen.“

Hinweis:

Der Vorschlag ist auf der Homepage des Bundesrates abrufbar.

Weitere Aspekte der großen Reform des Mehrwertsteuersystems sind in der Nachricht vom 04.10.2017 zusammengefasst.

Quelle: BR-Drucks. 659/17 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-59558