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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 11 vom Seite 11

Samstag gilt als Werktag in Kommunalen Krankenhäusern im Anwendungsbereich des TVöD-K

Christian Schmitte

Der Samstag ist ein Werktag i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die tarifvertraglich geschuldete Sollarbeitszeit. Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt. Am und hatte sie dienstplanmäßig frei. Beide Tage fielen jeweils auf einen Samstag.

Das beklagte Krankenhaus hatte für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag nach Ansicht der Beklagten kein Werktag im Tarifsinne sei.

Die Klägerin war der Auffassung, dass sich für diese beiden Tage nach der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K ihre monatliche Sollarbeitszeit verminderte, d. h. dass sie auch für die entsprechend verminderte Arbeitszeit den vollen M...

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