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NWB direkt Nr. 42 vom Seite 1081

Erheblicher Konkretisierungsbedarf für das GwG-Transparenzregister

Dr. K. Jan Schiffer und Matthias Pruns

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAG-58869 Am ist zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Dieses regelt u. a. die Einrichtung eines elektronischen Registers, des sog. Transparenzregisters (§§ 18 ff. GwG). Es dient der „Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten“ (§ 18 Abs. 1 GwG). Alle juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Verein, GmbH, AG, Stiftung) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, PartG) sind nach der Umsetzung in nationales Recht grds. zur Mitteilung verpflichtet.

Ausführlicher Beitrag s. .

Stiftungen trifft erstmalig eine Registrierungspflicht

[i]GwG schafft insbesondere für rechtsfähige Stiftungen neue SituationDas ist für rechtsfähige Stiftungen eine neue Situation, da sie zum ersten Mal einer solchen Meldepflicht unterfallen. Die Meldepflicht erfasst auch steuerbegünstigte Stiftungen. Nicht rechtsfähige Stiftungen sind nur dann zur Eintragung verpflichtet, „wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist“ (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG).

Wirtschaftlich Berechtigte

[i]Verpflichtende AngabenDie verpflichteten Rechtsträger müssen dem Register Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ ihrer wirtschaftlich Berechtigten mitteilen (§ 19 Abs. 1 GwG)....

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