BGH Beschluss v. - III ZA 6/17

Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfeverfahren: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung; Behandlung substanzloser und offensichtlich aussichtsloser Anträge

Gesetze: § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 321a Abs 2 S 5 ZPO

Instanzenzug: Az: III ZA 6/17 Beschlussvorgehend Az: III ZA 6/17 Beschluss

Gründe

1Das Ablehnungsgesuch vom gegen den Vorsitzenden Richter Dr. H.     , die Richter T.     , Dr. R.      und R.    sowie die Richterinnen P.   und Dr. A.     ist offensichtlich unzulässig. Es enthält keine ernsthaften und nachvollziehbaren Ausführungen, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in deren persönlichen Beziehungen zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich in dem aus der Luft gegriffenen Vorwurf, die abgelehnten Richter wollten den Justizgewährungsanspruch missachten und hätten deshalb unter anderem das Faxempfangsgerät des Bundesgerichtshofs abschalten lassen. Ein ernsthafter und nachvollziehbarer Bezug zu dem Inhalt der Senatsbeschlüsse vom 16. März und ist nicht feststellbar. Die Ausführungen des Antragstellers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden.

2Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom ist schon deshalb unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht. Die Anhörungsrüge zeigt kein Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der (wiederholten) Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung. Da die Anhörungsrüge bereits aus diesem Grund unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die Rügefrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt ist und dem Antragsteller gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

3Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. Rn. 1).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:010717BIIIZA6.17.0

Fundstelle(n):
FAAAG-59192