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Die Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten nach § 6 GAufzV
Zum Umfang von Erfüllungsfiktion und Sanktionsmitteln
Durch das BEPS-I-Umsetzungsgesetz wurde der Umfang der Verrechnungspreisdokumentation deutlich erweitert. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Dokumentationspflichten drohen dem Steuerpflichtigen empfindliche Sanktionen in Form von Strafzuschlägen und Schätzungen zu seinen Lasten (§ 162 Abs. 3 und 4 AO), wenn die Finanzverwaltung Verrechnungspreiskorrekturen vornimmt. Kleineren Unternehmen gewährt § 6 GAufzV Entlastungen von dem Dokumentationsumfang. Fraglich ist, wie sich diese Erleichterungen zu den Sanktionen des § 162 AO verhalten. Dieser Frage geht der Beitrag nach.
Die bloße Existenz einer ausländischen Betriebsstätte oder jede Liefer- oder Leistungsbeziehung zu einer ausländischen Konzerngesellschaft löst die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation aus.
Kleinere Unternehmen erfüllen ihre Dokumentationspflicht durch die Vorlage von angeforderten Unterlagen und die Erteilung erbetener Auskünfte.
Eine Einkünftekorrektur infolge fehlerhafter Verrechnungspreise ist kein Indiz für eine Verletzung der Dokumentationspflichten und geht nicht automatisch mit den Sanktionen des § 162 AO einher.
I. Ausgangsfrage: Verletzung der Dokumentationspflicht?
Der Darst...