Online-Nachricht - Donnerstag, 05.10.2017

Einkommensteuer | Besteuerungsrecht für Anteilsveräußerungsgewinn (FG)

Für einen Anteilsveräußerungsgewinn und eine Gewinnausschüttung, die im Zusammenhang mit Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in Bosnien und Herzegowina angefallen sind, besteht nach dem DBA-Jugoslawien vom , dessen unveränderte Fortgeltung die BRD und Bosnien-Herzegowina am vereinbart haben, kein deutsches Besteuerungsrecht (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten stritten um die Auslegung des Begriffs „Organisation der Vereinten Arbeit“, wie er im DBA Jugoslawien aus dem Jahr 1987 verwendet wurde; Deutschland und Bosnien-Herzegowina haben die Fortgeltung dieses DBA im Jahr 1992 beschlossen. Der in Deutschland wohnhafte Kläger ist Gesellschafter zweier Kapitalgesellschaften („d.o.o.“) mit Sitz in Bosnien-Herzegowina, die in den Jahren 1991 bzw. 1995 gegründet wurden. In den Streitjahren veräußerte er die Beteiligung an der einen Gesellschaft und erhielt eine Gewinnausschüttung von der anderen. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns bzw. der Gewinnausschüttung in Bosnien-Herzegowina erfolgte nicht.

Der Kläger vertrat die Auffassung, für die Einkünfte fehle es aufgrund der für die Organisation der Vereinten Arbeit geltenden besonderen Bestimmungen des DBA-Jugoslawien an einem deutschen Besteuerungsrecht. Dagegen wandte das beklagte FA ein, die betreffenden Abkommensbestimmungen seien nur auf nach jugoslawischem Recht gegründete originäre Organisationen der Vereinten Arbeit anzuwenden.

Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:

  • Nur die Einbeziehung sonstiger steuerpflichtiger juristischer Personen wird der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen des DBA und der Weiterentwicklung des Gesellschaftsrechts in Jugoslawien und in den Nachfolgestaaten gerecht.

  • Ferner sind mit den Nachfolgestaaten Slowenien und Kroatien, für die das DBA-Jugoslawien ebenfalls fortgilt, Verständigungsvereinbarungen mit entsprechendem Inhalt getroffen worden.

  • Zudem führt die Auffassung der Finanzverwaltung zu einer nicht gerechtfertigten Verschiebung des Besteuerungsrechts für Dividenden zugunsten Deutschlands.

  • Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die betreffenden Einkünfte in Bosnien-Herzegowina nicht besteuert worden sind. Die doppelte Steuerfreistellung kann - entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung - kein anderes Auslegungsergebnis herbeiführen. Den DBA lässt sich nämlich jenseits spezieller Abkommensklauseln keine allgemeine Zielsetzung der Vermeidung von Doppelnichtbesteuerung entnehmen.

  • Schließlich ergibt sich die Steuerfreistellung aus einem Rückgriff auf das nationale (Steuer-)Recht Bosnien-Herzegowinas. Denn den Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit kannte allein das jugoslawische Steuerrecht. Nach dem Begriffsverständnis Bosnien-Herzegowinas fielen auch sonstige juristische Personen wie die „d.o.o.“ unter diesen Begriff. Dies wurde von mehreren Ministerien Bosnien-Herzegowinas bestätigt.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Düsseldorf verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Oktober 2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-58832