Renten, Raten, Dauernde Lasten
16. Aufl. 2017
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Teil E: Besteuerung der übrigen wiederkehrenden Bezüge
I. Schadensersatz- und Schmerzensgeldrenten
1. Allgemeines
2361Schadensersatzleistungen sind wiederkehrende Leistungen aufgrund einer zum Schadensersatz verpflichtenden Körperverletzung oder Tötung. Die Rechtsgrundlage der Leistungen enthalten §§ 843 bis 845 BGB bzw. spezielle Vorschriften in anderen Gesetzen. Die Zahlungen sind entweder dazu bestimmt, die finanziellen Nachteile auszugleichen, die ein Verletzter infolge der Minderung seiner Erwerbstätigkeit oder durch vermehrte Bedürfnisse erleidet (§ 843 BGB) oder sie ersetzen die einem Dritten infolge einer Tötung entgehenden Unterhaltsleistungen (§ 844 BGB) oder die Dienste (§ 845 BGB), zu denen der Getötete gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Um Schadensersatz nach § 844 BGB handelt es sich auch, wenn Hinterbliebene des Getöteten eine Sozialversicherungsrente erhalten und der Sozialversicherungsträger den nach § 116 des Zehnten Buchs des SGB auf ihn übergegangenen Anspruch gegen den Schädiger geltend macht.
2. Schadensersatzleistungen wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
2362Schadensersatzleistungen zum Ausgleich des Schadens, der durch den Wegfall oder ...