Renten, Raten, Dauernde Lasten
16. Aufl. 2017
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Teil B: Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen
I. Unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
1. Rechtsentwicklung
a) Aktuelle Abgrenzung
146Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen können Versorgungsleistungen, wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung (sog. „Gegenleistungsrente“) oder nicht abziehbare Unterhaltsleistungen sein.
147Versorgungsleistungen – und damit nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abziehbare Sonderausgaben – liegen nur im Zusammenhang mit einer nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten unentgeltlichen Vermögensübergabe vor, die auch als Rechtsinstitut der Vermögensübergabe oder Versorgungsvertrag bezeichnet wird. Sind die wiederkehrenden Leistungen als Gegenleistung für die Vermögensübertragung anzusehen, können sie ggf. als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 EStG) abziehbar sein. Es kann sich insoweit um eine in vollem Umfang entgeltliche, aber auch um eine teilentgeltliche Übertragung handeln. Sowohl von den Versorgungsleistungen als auch von den Gegenleistungsrenten sind die Unterhaltsleistungen abzugrenzen, die dem Abzugsverbot de...