Online-Nachricht - Mittwoch, 04.10.2017

Verfahrensrecht | Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände (BFH)

Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das FA aber lediglich Kenntnis von der freigebigen Zuwendung eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 oder 2 AO bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist dabei die Alternative, die als erste eingetreten ist. § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO enthält einen auf die Schenkungsteuer beschränkten selbständigen Hemmungstatbestand, der den Beginn der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 1 und 2 AO) auf den Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung des Finanzamts von der vollzogenen Schenkung festlegt ().

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Festsetzungsfrist der Schenkungsteuer für alle geschenkten Gegenstände anläuft, wenn der Schenker mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zuwendet, das FA jedoch nur von einem Teil der zugewendeten Vermögensgegenstände Kenntnis erlangt hat. Das FA hatte im Streitfall lediglich den ihm bekannten Teil einer Grundbesitzschenkung der Schenkungsteuer unterworfen. Nach dem Tod des Schenkers erklärte der Kläger den gesamten durch Schenkung erworbenen Grundbesitz als Vorerwerb. Das FA unterwarf nun auch den ihm bisher nicht bekannten Teil der Schenkung der Schenkungsteuer. Der Kläger berief sich auf Verjährung, in allen Instanzen ohne Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO für den Anlauf der Festsetzungsfrist erforderliche Kenntnis des Finanzamts von der vollzogenen Schenkung bezieht sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auf die Schenkung eines jeden einzelnen Vermögensgegenstands.

  • Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die dem FA nicht bekannten zugewendeten Vermögensgegenstände beginnt nicht etwa deshalb zu laufen, weil das Finanzamt die Möglichkeit gehabt hätte, durch weitere Ermittlungen Kenntnis von der gesamten freigebigen Zuwendung zu erlangen.

  • Ob das Finanzamt durch das Unterlassen solcher Ermittlungen gegen seine gemäß § 88 Abs. 1 AO bestehende Verpflichtung verstoßen hat, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-58692