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KSR Nr. 10 vom Seite 7

Anwendungsbereich des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots gem. § 8b Abs. 5 KStG

Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 41 EStG ohne Bedeutung

Jens Intemann

Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 KStG ist auch auf Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften anzuwenden, wenn diese wegen einer in den Vorjahren erfolgten Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10 AStG) gem. § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG beim inländischen Anteilseigner steuerfrei gestellt werden.

Grundzüge der Hinzurechnungsbesteuerung

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, war alleinige Gesellschafterin der X-AG mit Sitz in der Schweiz. Die X-AG erzielte passive niedrig besteuerte Einkünfte i. S. des §§ 7 ff. AStG, die eine sog. Hinzurechnungsbesteuerung im Inland auslösen. Um grenzüberschreitende missbräuchliche Gestaltungen unter Einsatz ausländischer Kapitalgesellschaften zu verhindern, durchbricht das Außensteuergesetz den Abschirmeffekt solcher Kapitalgesellschaften, indem der inländische Anteilseigner gem. § 10 AStG einen Hinzurechnungsbetrag zu versteuern hat, auch wenn die ausländische Kapitalgesellschaft keine Gewinnausschüttung vorgenommen hatte. Auf den Hinzurechnungsbetrag ist beim inländischen Anteilseigner § 8b KStG nicht anzuwenden. Schüttet die ausländische Kapitalgesellschaft einen Gewinn tatsächlich später aus, ist die Gewinnausschüttung nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG insoweit steuerfrei, als in den Vorjahren ein Hinzurechnungsbetrag ve...

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