Online-Nachricht - Mittwoch, 04.10.2017

Einkommensteuer | Unterschiedsbetrag bei Übergang zur Tonnagegewinnermittlung (BFH)

Ob die Voraussetzungen für die Wahl der Tonnagebesteuerung vorgelegen haben, ist für die Feststellung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG ohne Bedeutung, wenn für das Folgejahr erstmals ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte auf der Grundlage einer Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG ergangen ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger war als Kommanditist an der Beigeladenen, einer Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, beteiligt. 2007 verkaufte der Kläger seinen Anteil an der Beigeladenen. Den Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG in der im Streitjahr 2006 gültigen Fassung für das Schiff berechnete die Beigeladene anschließend zum durch vereinfachte Teilwertermittlung.

Der Kläger ist der Auffassung, bei der Feststellung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG müsse zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach der Tonnage tatsächlich gegeben seien. Dies sei im Streitfall nicht der Fall, denn der Antrag der Beigeladenen zur Gewinnermittlung nach der Tonnage sei verfristet gewesen.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Wortlaut des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG 2006 stellt nicht darauf ab, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 1 EStG im Folgejahr zu Recht angewendet worden ist, weil die Voraussetzungen für den Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage sämtlich vorgelegen haben. Allein entscheidend ist vielmehr, ob in dem auf das Übergangsjahr folgenden Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlung tatsächlich nach § 5a Abs. 1 EStG vorgenommen worden ist. Für diese Auslegung spricht auch die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 EStG im Übergangsjahr und im Folgejahr.

  • Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht abschließend über die Höhe des streitbefangenen Unterschiedsbetrags entscheiden kann.

  • Das FG wird im zweiten Rechtsgang Feststellungen zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des streitbefangenen Tankschiffs nachzuholen haben.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-58614