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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 2 K 2033/15 EFG 2018 S. 582 Nr. 7

Gesetze: UStG § 4 Nr. 21 Buchst. aUStG § 4 Nr. 21 Buchst. bUStG § 4 Nr. 22 Buchst. aUStG § 1 Abs. 1 Nr. 1EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i FeV § 48 Abs. 2 Nr. 7

Abnahme von Ortskundeprüfungen von angehenden Taxifahrern gegen Gebühr ist umsatzsteuerpflichtig

Leitsatz

1. Die Abnahme von für die Zulassung als Taxifahrer erforderlichen Ortskundeprüfungen durch einen privatrechtlich organisierten Verein gegen eine staatlich festgelegte Gebühr erfolgt im Rahmen eines Leistungsaustauschs.

2. Die Leistung ist weder nach nationalem Umsatzsteuerrecht noch nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie umsatzsteuerfrei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 582 Nr. 7
MAAAG-58533

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.02.2017 - 2 K 2033/15

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