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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 216/15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, AO § 162 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Werbungskostenabzug für nicht nachgewiesene Übernachtungsnebenkosten eines an Autobahnraststätten im eigenen Lkw übernachtenden Fernfahrers

Leitsatz

1. Die von der Finanzverwaltung festgesetzten Pauschalen für Auslandsübernachtungskosten können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn einem Arbeitnehmer die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist und die Gewährung der Pauschalen zudem zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Kraftfahrer an Autobahnraststätten in der Schlafkabine seines LKW übernachtet.

2. Weist der Kraftfahrer die ihm an den Autobahnraststätten unstreitig tatsächlich entstandenen Übernachtungsnebenkosten z. B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit in der Fahrerkabine nicht nach, so ist die Höhe der Übernachtungsnebenkosten zu schätzen, wobei eine Schätzung der bei einer Übernachtung anfallenden Nebenkosten mit 5 EUR nicht überhöht erscheint (Anschluss an ; ).

3. Auf die Vorlage von Einzelnachweisen – auch für einen repräsentativen Zeitraum – kommt es insoweit nicht an. Ebensowenig bedarf es Aufzeichnungen der tatsächlich entstandenen Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten (gegen , BStBl 2012 I S. 1249; v. , IV C 5-S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412).

Fundstelle(n):
LAAAG-58529

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Sächsisches FG, Urteil v. 20.08.2015 - 1 K 216/15

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